Folgendes ist zu tun und zu beachten
Im Juli 2020 haben alle Bundesländer – mit Ausnahme von Bremen – per Erlass die Nichtbeanstandungsregel der Kassensicherungsverordnung vom 1.10.2020 auf den 31.3.2021 aufgeschoben.
Folgende Bedingungen für die Nichtbeanstandung wurden in diesen Bundesländern u. a. festgelegt:
- Das Unternehmen muss die erforderliche Anzahl an technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30. September 2020 (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Rheinland Pfalz und Niedersachsen: 31. August 2020) nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben haben.
- Der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen und diese ist nachweislich noch nicht verfügbar. Die Nichtverfügbarkeit ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
Quelle: DEHOGA, Ministerium für Finanzen Rheinland-Pfalz, Land Brandenburg.
Die Nachweise der Bestellung sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ungeachtet dieses Aufschubs bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen, und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Im Februar 2021 wurde informiert, dass die Hersteller von Cloud TSE die geforderte Konformität nach den aktuellen Auflagen des BSI (Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik) voraussichtlich nicht bis zum 31. März 2021 erreichen werden. Gefordert wird ein Umgebungsschutzkonzept, das für die meisten Hersteller bzw. Anwender nicht mehr rechtzeitig umzusetzen sein dürfte. Die Hersteller fordern deswegen weitere Übergangsfristen.
Grundsätzliche Problematik Kassenfehlbestände – auch mit technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Auch bei vorhandener Technische Sicherheitseinrichtung gilt es beim Kassieren nach wie vor einiges zu beachten. Beispielsweise das Vermeiden von Fehlbeständen im Zusammenhang mit einer unangekündigten Kassennachschau und des daraus resultierenden Erklärungsnotstandes und der rechtlichen Konsequenzen.
Ursachen für Fehlbestände in der Kassenschublade
- Wechselgeldfehler, Fehler beim Zählen
- Tippfehler und Falscheingaben
- nicht erfasste Eigenbedarf-Entnahmen
- Falschgeld
- Bargelddiebstahl
- administrative Fehler im Backoffice
Allen Geschäftsinhabern ist bewusst, wie schnell es vor allem während der Stoßzeiten im Geschäft zu Fehlern kommen kann. Und, dass vor allem in Krisenzeiten die Hemmschwelle vor dem Griff in Ihre Kasse sinkt, erleben wir leider auch in der aktuellen Situation.
Die Lösung: Der geschlossene Bargeldkreislauf
Der geschlossene Bargeldkreislauf eines PerfectMoney Bezahlautomaten sorgt für bis zu 8 -10 % mehr Umsatz in Ihrer Kasse – und zwar aus mehrerlei Gründen.
Die manuelle Handhabung des Bargeldes durch Ihre Mitarbeiter entfällt durch den automatischen Kassiervorgang gänzlich. Ihre Kunden zahlen selbständig am Kassenautomaten. Münzen und Banknoten gehen in den Automaten und bleiben dort bzw. werden als Wechselgeld wiederverwendet und sind bis zur Verwendung am nächsten Morgen sicher über Nacht verwahrt.
Diese Art des Bezahlvorgangs ist im Hinblick auf Sicherheit und Hygiene unübertroffen.
Darüber hinaus macht er Ihre sämtlichen Abläufe wirtschaftlicher und kostengünstiger. Die Routineaufgaben rund um die Bargeldhandhabung werden vom Bezahlautomaten fehlerfrei durchgeführt. Der Kundendurchsatz wird erhöht, Warteschlangen verkürzt und es bleibt mehr Zeit für Zusatzverkäufe.
Nutzen Sie die smarte Art der Bargeldhandhabung und der Verhinderung von Differenzen des Kassenbestands. So sind Sie jederzeit bestens auf eine unangekündigte Kassennachschau vorbereitet.
Sie profitieren von mehr Bargeld in der Kasse und Ihre Mitarbeiter von attraktiveren Arbeitsbedingungen durch die Entlastung von Routineaufgaben im Bezahlprozess an Stelle von Überwachung.